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§ 3 EWR-ArchV

Fassungen
21.10.1995 bis 07.01.2008 — BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.10.199507.01.2008 BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Architektenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1995BGBl. Nr. 694/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

EWR-ArchV

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).

Text

Niederlassung

Paragraph 3,

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Eine Bescheinigung aus der hervorgeht, daß der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der „Architekturrichtlinie“ besitzt;
  2. Ziffer 2
    eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 85/384/EWG;
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;
  4. Ziffer 4
    ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156247

Alte Dokumentnummer

N9199551210J