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Anl. 1/23 VBV 1996

Fassungen
24.03.2000 bis 28.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/2324.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
Anl. 1/2310.09.199723.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 255/1997
Anl. 1/2331.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 23

Inkrafttretensdatum

24.03.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                         Anlage A.13

                                                        -------------

           Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

1.    Für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäß- oder

      Tankbatterien, die auf Straßenfahrzeugen verwendet werden,

      gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2 für

      Silotransportbehälter.

2.    Versandbehälter für den Transport und den Vertrieb von

Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.

2.1 Keg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, daß der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.

2.2 Die Befüllung der Versandbehälter ist derart vorzunehmen, daß für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare Versandbehälter sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.

3. Flaschen aus Glas.

3.1 Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen

werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Litera a
    Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
  2. Litera b
    Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
  3. Litera c
    Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:
römisch eins - römisch fünf
F = -------- x 100
römisch fünf
hiebei bedeuten:

      F ..................... Freiraum (%)

      I ..................... mittleres Randvolumen der Flasche bei

                              20 Grad C (ml)

      V ..................... Nenninhalt bei 20 Grad C (ml)

      d) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt

         werden.

3.2   Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung,

die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 Grad C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  1. Litera a
    Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
  2. Litera b
    Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muß mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 Grad C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
  3. Litera c
    Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR40005530