Rechtstracker.at

§ 10 CSG

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1001.08.199630.06.2012 BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Kontrolle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
    1. Ziffer eins
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
    2. Ziffer 2
      die Organe und die in Paragraph 38, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      die Zollorgane und die Organe der Zollwache
    die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht wird.
  3. Absatz 3,Werden im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  4. Absatz 4,Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß Paragraph 6, zugelassener Container Mängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß Paragraph 11,, andernfalls gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, CSC vorzugehen.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR40138026