Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199721.11.2011 BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekom - Tarifgestaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 650/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Tarifgrundsätze

  1. Absatz eins,Hat die Behörde Preisgrenzen festgelegt, haben sich die Tarife innerhalb dieser Grenzen zu halten.
  2. Absatz 2,Fehlen festgesetzte Preisgrenzen oder sind diese auf den Diensteanbieter oder den angebotenen Dienst nicht anwendbar, so sind die Preise auf Grund der nach Paragraph eins, Absatz 3, geprüften Kostenrechnung zu bilden („Kostenorientierung“). Dabei ist darauf zu achten, daß die Substanzerhaltung gewährleistet und ein angemessener Gewinnzuschlag möglich ist. Die bei der Feststellung der Kostenorientierung anzuwendenden Kostenträger sind in den dienstspezifischen Tarifgrundsätzen (Paragraphen 4 und 5) spezifiziert. Innerhalb dieser Kostenträger sind grundsätzlich Quersubventionierungen erlaubt.
  3. Absatz 3,Die Tarifelemente sind transparent zu gestalten und haben auf objektiven Kriterien zu beruhen („Transparenz“).
  4. Absatz 4,Abnehmer, deren Tarifelemente gleich sind, sind tarifmäßig gleich zu behandeln („Diskriminierungsverbot“). Dasselbe gilt für Mengenrabatte.
  5. Absatz 5,Die Tarife sind zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012675

Dokumentnummer

NOR12157122

Alte Dokumentnummer

N9199659003J