Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Allgemeine Tarifgrundsätze
(1)Absatz eins,Hat die Behörde Preisgrenzen festgelegt, haben sich die Tarife innerhalb dieser Grenzen zu halten.
(2)Absatz 2,Fehlen festgesetzte Preisgrenzen oder sind diese auf den Diensteanbieter oder den angebotenen Dienst nicht anwendbar, so sind die Preise auf Grund der nach § 1 Abs. 3 geprüften Kostenrechnung zu bilden („Kostenorientierung“). Dabei ist darauf zu achten, daß die Substanzerhaltung gewährleistet und ein angemessener Gewinnzuschlag möglich ist. Die bei der Feststellung der Kostenorientierung anzuwendenden Kostenträger sind in den dienstspezifischen Tarifgrundsätzen (§§ 4 und 5) spezifiziert. Innerhalb dieser Kostenträger sind grundsätzlich Quersubventionierungen erlaubt.Fehlen festgesetzte Preisgrenzen oder sind diese auf den Diensteanbieter oder den angebotenen Dienst nicht anwendbar, so sind die Preise auf Grund der nach Paragraph eins, Absatz 3, geprüften Kostenrechnung zu bilden („Kostenorientierung“). Dabei ist darauf zu achten, daß die Substanzerhaltung gewährleistet und ein angemessener Gewinnzuschlag möglich ist. Die bei der Feststellung der Kostenorientierung anzuwendenden Kostenträger sind in den dienstspezifischen Tarifgrundsätzen (Paragraphen 4 und 5) spezifiziert. Innerhalb dieser Kostenträger sind grundsätzlich Quersubventionierungen erlaubt.
(3)Absatz 3,Die Tarifelemente sind transparent zu gestalten und haben auf objektiven Kriterien zu beruhen („Transparenz“).
(4)Absatz 4,Abnehmer, deren Tarifelemente gleich sind, sind tarifmäßig gleich zu behandeln („Diskriminierungsverbot“). Dasselbe gilt für Mengenrabatte.
(5)Absatz 5,Die Tarife sind zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157122
Alte Dokumentnummer
N9199659003J