Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, dass geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin).Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, dass geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin).
(2)Absatz 2,Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3,Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen können nur Personen sein, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 147 Abs. 2) besitzen;die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 147, Absatz 2,) besitzen;
mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Befähigungsausweises gemäß § 117, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 117,, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4)Absatz 4,Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5)Absatz 5,Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270549