Rechtstracker.at

Anl. 14 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1401.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Anl. 1428.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch vierzehn

Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 88, Absatz 2

A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Bei Lieferaufträgen: Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren (CPV-Referenznummer).
    2. Litera b
      Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), wesentliche Merkmale des Bauvorhabens und/oder Beschreibung der Baulose (Gewerke).
    3. Litera c
      Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges römisch drei (CPV-Referenznummer).
  3. Ziffer 3
    Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
  4. Ziffer 4
    Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
  5. Ziffer 5
    Tag des Einganges der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

  1. Ziffer 6
    Hinweis, daß interessierte Unternehmer ihr Interesse an dem Auftrag oder an den Aufträgen dem Auftraggeber mitteilen müssen.
  2. Ziffer 7
    Frist für den Eingang der Anträge auf Zusendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe.

C. Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

  1. Ziffer 8
    Art und Menge der Leistungen bzw. der zu liefernden Waren oder der wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens oder der Dienstleistungskategorie gemäß Anhang römisch drei und Beschreibung der Dienstleistung (CPV-Referenznummer). Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft oder Rahmenübereinkünfte geplant sind. Etwaige Optionsrechte für weitere Aufträge und voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei einer Reihe von Aufträgen oder regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitplans der folgenden Aufrufe zum Wettbewerb.
  2. Ziffer 9
    Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
  3. Ziffer 10
    Frist für die Lieferung oder Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und voraussichtlicher Tag des Beginns der Leistungserbringung.
  4. Ziffer 11
    Anschrift, an die interessierte Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich richten müssen. Frist für den Eingang der Interessenbekundungen. Sprache oder Sprachen, die für die Einreichung der Bewerbungen oder der Angebote zugelassen sind.
  5. Ziffer 12
    Wirtschaftliche und technische Bedingungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.
  6. Ziffer 13
    1. Litera a
      Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).
    2. Litera b
      Art des Vergabeverfahrens.
    3. Litera c
      Höhe des Betrages, der für die Unterlagen über die Konsultation zu entrichten ist, sowie Zahlungsmodalitäten.

Schlagworte





Telefonnummer, Telexnummer

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159786

Alte Dokumentnummer

N9199959269L