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Anl. 1

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 65/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Bulgarien

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Bulgarien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Bulgarien

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
    Die anfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10012800

Dokumentnummer

NOR12158771

Alte Dokumentnummer

N9199811787U