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Art. 12

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 65/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12, Überweisung von Reinerträgen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10012800

Dokumentnummer

NOR12158763

Alte Dokumentnummer

N9199811779U