Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Überweisung von ReinerträgenArtikel 12, Überweisung von Reinerträgen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2)Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013
Dokumentnummer
NOR12158763
Alte Dokumentnummer
N9199811779U