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Art. 13

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 65/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13, Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Repräsentanten und das Personal sind den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei unterworfen; jede Vertragspartei stellt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Repräsentanten und dem Personal im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowie raschestmöglich die erforderlichen Arbeitsbewilligungen, Arbeitssichtvermerke und die übrigen ähnlichen Dokumente aus.
  3. Absatz 3,Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10012800

Dokumentnummer

NOR12158764

Alte Dokumentnummer

N9199811780U