Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Grundsätze, die den Betrieb der vereinbarten Fluglinien regeln
(1)Absatz eins,Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke zu geben.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und der als vorrangiges Ziel die Bereitstellung einer zum Auslastungsfaktor in vernünftigem Verhältnis stehenden Kapazität, die der bestehenden und vernünftigerweise vorhersehbaren Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihre Herkunft oder ihre Bestimmung haben, entspricht. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken anderer als an Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage der Region, welche die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die diese Region umfassen, zu berücksichtigen sind; und
den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(4)Absatz 4,Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben von Zeit zu Zeit gemeinsam die praktische Durchführung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Luftlinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Flugpläne der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die Flugpläne sind mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Flüge zu übermitteln und haben insbesondere die Flugzeiten, die Zahl der Flüge und die Typen und Spezifikationen der einzusetzenden Flugzeuge zu enthalten.
(7)Absatz 7,Jede nachträgliche Änderung in einem Flugprogramm der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158899
Alte Dokumentnummer
N9199813306O