Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 3.Paragraph 3,
An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß § 4 dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. An der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 2, muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (Paragraph 5, dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159858
Alte Dokumentnummer
N9199960136L