Rechtstracker.at

§ 4 RFVVO

Fassungen
15.09.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. II Nr. 318/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.09.199931.08.2000 BGBl. II Nr. 318/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1999BGBl. II Nr. 318/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000

Abkürzung

RFVVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anträge

Paragraph 4, (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte

Bandbreite,

  1. Litera b
    eine Tabelle, in der die Punkte - dargestellt durch ihre

geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) - eingetragen

sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich

eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,

  1. Litera c
    eine Kartendarstellung, in der die unter Litera b, genannten

Punkte und Verbindungsgeraden eingetragen sind,

  1. Litera d
    genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über

die Anzahl der geplanten zentralen Funkstellen, die europäische

Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen, das zum

Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls

erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das

gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet

wird, und

  1. Litera e
    den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der gemäß Absatz 2, anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.

  1. Absatz 3,Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.

Gesetzesnummer

20000009

Dokumentnummer

NOR40000123