Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
jede Kündigung nach Artikel XV;jede Kündigung nach Artikel römisch fünfzehn;
jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.jede Erklärung nach Artikel römisch elf Absatz 2.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000515