Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000516