Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 30.07.1999 — BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute30.07.1999 BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. III Nr. 135/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch fünfzehn

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20000040

Dokumentnummer

NOR40000516