Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden .
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein.
(3)Absatz 3,Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt werden.
(4)Absatz 4,Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.
(5)Absatz 5,Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000506