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Art. 6

Fassungen
ab 30.07.1999 — BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.07.1999 BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. III Nr. 135/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
  2. Absatz 2,Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
  3. Absatz 3,Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
  4. Absatz 4,Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20000040

Dokumentnummer

NOR40000507