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Art. 9

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 919.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Artikel römisch neun

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000609