Rechtstracker.at

§ 23 KflG

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 58/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 2314.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2314.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 2301.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 2301.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestellung von Kursen, nicht-kommerzieller Betrieb von Kraftfahrlinien

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (Paragraph 22, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Sollen in den nicht in Absatz eins, genannten Fällen nicht-kommerzielle Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999) im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, im Kraftfahrlinienverkehr bestellt werden, so dürfen diese Verkehrsdienste nur dann in einem Vergabeverfahren beschafft werden, wenn diese Verkehrsdienste nicht durch kommerzielle Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 2, ÖPNRV-G 1999) abgedeckt sind. In diesem Fall hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Dem nach Absatz 2, ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Konzession (Paragraph eins, Absatz 3,) zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, eins, Satz und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt.
  4. Absatz 4,Im Verfahren über einen Antrag gemäß Absatz 3, findet Paragraph 5, keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51) dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (Paragraph 15, Absatz 2,) nicht überschritten werden darf. Die in Verbindung mit Absatz 3, erteilte Konzession ist den im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 nach der Linienführung örtlich in Betracht kommenden Stellen zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 22 Absatz 2, 28, Absatz 3 und 4 und 29 Absatz eins, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Vertragspartner haben die Aufsichtsbehörde über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages (Absatz 4,) in Kenntnis zu setzen, die das Erlöschen (Paragraph 27, Ziffer 6,) der in Verbindung mit Absatz 3, erteilten Konzession mit Wirksamkeit des Vertragsendes festzustellen hat.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40170313