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§ 9 KflG

Fassungen
ab 14.02.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 901.09.201213.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 901.01.200031.08.2012 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
  2. Absatz 2,Der Personenkraftverkehrsunternehmer (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der Verkehrsleiter (Paragraph 10 a,) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
    2. Ziffer 2
      ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
    3. Ziffer 3
      er wegen schwerwiegender Verstöße
      1. Litera a
        gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. Litera b
        gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, genannten Bereichen,
      rechtskräftig bestraft wurde.
  3. Absatz 3,Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147465