Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Zuverlässigkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2)Absatz 2,Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wennDer Personenkraftverkehrsunternehmer (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der Verkehrsleiter (Paragraph 10 a,) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
er wegen schwerwiegender Verstöße
gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, genannten Bereichen,
rechtskräftig bestraft wurde.
(3)Absatz 3,Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,
Schlagworte
BGBl. Nr. 68/1972, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40147465