Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als eine neue Investition.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40001065