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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,

Typ

Vertrag – Paraguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 226/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000138

Dokumentnummer

NOR40001066