Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40001066