Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrgangsordnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Direktor/Die Direktorin hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Leitung des Pflegehilfelehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung,
Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(5)Absatz 5,Die Lehrgangsordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Dienstbetrieb, Lehrkraft, Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001182