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§ 22 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Eine Einzelprüfung ist in Form einer
    1. Ziffer eins
      mündlichen Prüfung,
    2. Ziffer 2
      schriftlichen Prüfung oder
    3. Ziffer 3
      Projektarbeit

abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.

  1. Absatz 3,Der Termin einer Einzelprüfung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
  2. Absatz 4,Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001193