Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 34 Abs. 2) haben die Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen.Die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 34, Absatz 2,) haben die Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende, der Direktor/die Direktorin und der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(4)Absatz 4,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 35 Abs. 6 geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001208