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§ 39 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 38, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden”,
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg bestanden” oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden”.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, unter 1,5 liegt. Die Note „genügend”, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden” aus.
  5. Absatz 5,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung zumindest mit „genügend” benotet sind.
  6. Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 45,) einzutragen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001210