Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001212