Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie) vgl. § 19.Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet Paragraph 12, (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie) vergleiche Paragraph 19,
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“
§ 12.Paragraph 12,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001569