Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,
die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,
die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Klinischer Psychologie bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
Kenntnisse, die während einer klinisch psychologischen oder gesundheitspsychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
(2)Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
Schlagworte
Gesundheitswesen
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40054914