Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgaben der Albertina

Paragraph 3, Die Aufgaben der Albertina sind:

  1. Ziffer eins
    die Konservierung und Restaurierung des Sammlungsbestandes sowie seine Bewahrung unter optimalen technischen, konservatorischen und räumlichen Bedingungen;
  2. Ziffer 2
    der Ausbau der Sammlungen nach systematischen kunstwissenschaftlichen Kriterien:
    1. Litera a
      in der Graphischen Sammlung Albertina sind vorrangig Lücken im Sammlungsbestand zu schließen. Dem zeitgenössischen Schaffen gilt im Hinblick auf eine gegenwartsbezogene und zukunftsorientierte Sammlungspolitik besondere Aufmerksamkeit. Darüber hinaus sind die epochaltypischen Veränderungen der zeitgenössischen Kunst in der Sammlungspolitik zu reflektieren;
    2. Litera b
      in der Architektursammlung Albertina gilt das Hauptaugenmerk der Erweiterung der Modellsammlung sowie der Sammlung repräsentativer Pläne und Entwürfe zeitgenössischer österreichischer und internationaler Architektur;
    3. Litera c
      in der Fotosammlung Albertina gilt dem Erwerb und der Bewahrung des österreichischen Bilderbes, künstlerisch wertvoller Fotografie und deren Einbettung in den internationalen Kontext das Hauptaugenmerk; sie widmet sich insbesondere der Bewahrung von Nachlässen österreichischer Fotografen. Daneben ist die Sammlung von wichtigen zeitgenössischen Fotografien vorrangiges Ziel des Fotomuseums;
  3. Ziffer 3
    die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen und zu veröffentlichen. Zu diesem wissenschaftlichen Auftrag zählt auch die Inventarisierung und die laufende Ergänzung der Objektdokumentationen;
  4. Ziffer 4
    auf Grund der Größe und des Rangs als führendes Forschungsinstitut ist die Albertina aufgerufen, über die kunsthistorische und konservatorische Betreuung der eigenen Bestände hinaus internationale Sammlungen und Werkkomplexe wissenschaftlich zu bearbeiten und zu publizieren. Der wissenschaftlichen Kooperation mit entsprechenden Museen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland trägt die eigene Stabsabteilung International Research Center Albertina und die Schaffung der räumlichen Infrastruktur für Visiting Scholars in Residence Rechnung;
  5. Ziffer 5
    die Organisation und Durchführung von Ausstellungen;
  6. Ziffer 6
    durch gezielte Leihgabenpolitik ihren Beitrag zum internationalen Kulturaustausch zu leisten;
  7. Ziffer 7
    die didaktisch optimale, auf unterschiedliche Zielgruppen eingehende Vermittlung der Sammlungen, Ausstellungen und anderer Museumsaktivitäten;
  8. Ziffer 8
    die aktive Teilnahme am aktuellen Diskurs über Kunst und die Gestaltung und Verankerung des hohen Stellenwerts der Kunst in der Gesellschaft;
  9. Ziffer 9
    die Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001818