Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.Paragraph 4, (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3)Absatz 3,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
Dokumentnummer
NOR40002611