Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Teil ITeil römisch eins
Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verfolgung von Straftaten einschließlich in Fällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der Personenkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Zollverwaltung ist von diesem Abkommen erfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zuständig ist und ihr hierzu Befugnisse im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens zugewiesen sind.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und völkerrechtlicher Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschaftsrecht bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen unberührt.
Dokumentnummer
NOR40002907