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Art. 1

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Teil römisch eins

Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verfolgung von Straftaten einschließlich in Fällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der Personenkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Zollverwaltung ist von diesem Abkommen erfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zuständig ist und ihr hierzu Befugnisse im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens zugewiesen sind.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und völkerrechtlicher Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschaftsrecht bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen unberührt.

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002907