Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.01.2000 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.01.200012.01.2005 BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 10/2000

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Maßnahmen geringen Umfanges

Paragraph 3,

Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an der Brückenausrüstung;
  2. Ziffer 2
    der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes;
  3. Ziffer 3
    die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird, und
  4. Ziffer 4
    die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer Gesamtlänge von 30 m.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20000340

Dokumentnummer

NOR40003189