Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Heizung mit Gas.
§ 27. (1) Werden zur Heizung der Dampfkessel Gase verwendet, so müssen diese frei von Erdöl sein.Paragraph 27, (1) Werden zur Heizung der Dampfkessel Gase verwendet, so müssen diese frei von Erdöl sein.
(2)Absatz 2,Die Gaszuleitungsrohre müssen in gutem Zustand erhalten werden und mit Absperr- und Rückschlagventilen sowie mit Ablaßhähnen versehen sein.
(3)Absatz 3,Vor dem Kesselhause sind in die Gasleitung zwei in einem besonderen Gehäuse angeordnete, 10 mm voneinander entfernte Sicherheitsdrahtnetze mit 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm einzuschalten. Das Gehäuse muß derart ausgeführt werden, daß die Drahtnetze leicht zugänglich sind. Beiderseits dieses Gehäuses sind in die Gasleitung Absperrvorrichtungen einzubauen. Die Drahtnetze sind öfter gründlich zu reinigen.
Dokumentnummer
NOR40003556