Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
Wahrnehmung der Betriebssicherheit.
§ 62. Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter hat sich vor Beginn der Bohrarbeit davon zu überzeugen, daß die Bohreinrichtungen, wie Bohrkran, Zugseile, Turmrollen, Flaschenzüge usw., betriebssicher sind. Paragraph 62, Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter hat sich vor Beginn der Bohrarbeit davon zu überzeugen, daß die Bohreinrichtungen, wie Bohrkran, Zugseile, Turmrollen, Flaschenzüge usw., betriebssicher sind.