Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Zuziehung von Nachbarn bei der Prüfung
von Wasserabschlüssen.
§ 74. Es steht dem Revierbergamte frei, der bergbehördlichen Überprüfung von Wasserabschlüssen die benachbarten Bergbauberechtigten beizuziehen und ihnen Gelegenheit zu geben, begründete Einwendungen vorzubringen. Paragraph 74, Es steht dem Revierbergamte frei, der bergbehördlichen Überprüfung von Wasserabschlüssen die benachbarten Bergbauberechtigten beizuziehen und ihnen Gelegenheit zu geben, begründete Einwendungen vorzubringen.
Dokumentnummer
NOR40003627