Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Änderung der Verrohrung.
§ 77. Veränderungen an der wassersperrenden Verrohrung bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes. Dasselbe gilt für das Schlitzen oder Durchschießen der Rohre, wenn es nicht schon im Betriebsplane bewilligt worden ist. Paragraph 77, Veränderungen an der wassersperrenden Verrohrung bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes. Dasselbe gilt für das Schlitzen oder Durchschießen der Rohre, wenn es nicht schon im Betriebsplane bewilligt worden ist.
Dokumentnummer
NOR40003630