Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Text
XVII. Erschließung von Gasen oder vonrömisch siebzehn. Erschließung von Gasen oder von
gasreichen Erdölen.
§ 81. (1) Sobald Gase im Bohrloch aufzutreten beginnen, spätestens jedoch vor dem Erreichen der erdölführenden Schichten, sind an der Verrohrung alle Vorsichtsmaßnahmen (Absperrschieber mit Fernsteuerung usw.) zu treffen, die im Falle eines Ausbruches die Absperrung und später eine geregelte, gefahrlose Ableitung von Erdöl und Gas gestatten.Paragraph 81, (1) Sobald Gase im Bohrloch aufzutreten beginnen, spätestens jedoch vor dem Erreichen der erdölführenden Schichten, sind an der Verrohrung alle Vorsichtsmaßnahmen (Absperrschieber mit Fernsteuerung usw.) zu treffen, die im Falle eines Ausbruches die Absperrung und später eine geregelte, gefahrlose Ableitung von Erdöl und Gas gestatten.
(2)Absatz 2,Für bereits bekannte Erdölgebiete mit geringer Gasentwicklung kann das Revierbergamt eine Befreiung von dieser Vorschrift bewilligen. Eine Absperrvorrichtung ist jedoch beim Bohrloch bereit zu halten und sofort einzubauen, wenn Anzeichen einer nicht vermuteten Erdgas- oder Erdöllagerstätte auftreten.
(3)Absatz 3,Das Vertiefen einer Bohrung unter Verwendung von Öl als Spülflüssigkeit ist nur mit Genehmigung des Revierbergamtes zulässig.
(4)Absatz 4,Ist eine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erbohrt, so ist dafür zu sorgen, daß nicht durch das Ziehen des Bohrgestänges eine Absenkung der im Bohrloche stehenden Spülflüssigkeit und damit eine plötzliche Druckentlastung eintritt. Beim Ziehen des Gestänges ist daher die in der Bohrung befindliche Spülflüssigkeit laufend nachzufüllen.
Schlagworte
Erdgaslagerstätte
Dokumentnummer
NOR40003634