Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
§ 84. Das Revierbergamt kann die Verfüllung oder Verdichtung von Bohrlöchern auch dann anordnen, wenn dies die Rücksicht auf die Erreichung und Erhaltung der größtmöglichen Ergiebigkeit der Erdöllagerstätte erfordert. In diesem Falle sind alle in Betracht kommenden Nachbarunternehmungen zu hören. Paragraph 84, Das Revierbergamt kann die Verfüllung oder Verdichtung von Bohrlöchern auch dann anordnen, wenn dies die Rücksicht auf die Erreichung und Erhaltung der größtmöglichen Ergiebigkeit der Erdöllagerstätte erfordert. In diesem Falle sind alle in Betracht kommenden Nachbarunternehmungen zu hören.
Dokumentnummer
NOR40003637