Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
Verhalten im Betriebe.
§ 92. (1) Der Ausschank und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von Zündhölzern, Feuerzeugen, Tabak und Pfeifen in den explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (§§ 47A, 47C). Zur Überwachung der Einhaltung dieses Verbotes können vom Betriebsleiter Stichproben vorgenommen werden.Paragraph 92, (1) Der Ausschank und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von Zündhölzern, Feuerzeugen, Tabak und Pfeifen in den explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (Paragraphen 47 A, 47 C,). Zur Überwachung der Einhaltung dieses Verbotes können vom Betriebsleiter Stichproben vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Schlafen im Bohrturm und in den damit verbundenen Gebäuden ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40003689