Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Signaturen für qualifizierte Zertifikate
§ 5. (1) Signaturerstellungsdaten, die Zertifizierungsdiensteanbieter bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate verwenden, müssen in einer nach § 9 geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt sein. Sie dürfen außerhalb dieser Signaturerstellungseinheit nicht zur Verfügung stehen. Die verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen.Paragraph 5, (1) Signaturerstellungsdaten, die Zertifizierungsdiensteanbieter bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate verwenden, müssen in einer nach Paragraph 9, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt sein. Sie dürfen außerhalb dieser Signaturerstellungseinheit nicht zur Verfügung stehen. Die verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen.
(2)Absatz 2,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter muss in der Lage sein, sichere elektronische Signaturen, die auf der Basis eines von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikats erstellt wurden, zu prüfen. Die Verfahren und Algorithmen zur Signaturprüfung bilden mit den Verfahren und Algorithmen zur Signaturerstellung eine logische Einheit und sind gemeinsam zu dokumentieren.
Dokumentnummer
NOR40061078