Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Technische Komponenten und Verfahren der Aufsichtsstelle
§ 5. Die von der Aufsichtsstelle eingesetzten Systeme, insbesondere Produkte und technische Verfahren, müssen den Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen entsprechen. Die Aufsichtsstelle darf nur Algorithmen, die im Anhang 2 genannt sind, einsetzen. Paragraph 5, Die von der Aufsichtsstelle eingesetzten Systeme, insbesondere Produkte und technische Verfahren, müssen den Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen entsprechen. Die Aufsichtsstelle darf nur Algorithmen, die im Anhang 2 genannt sind, einsetzen.
Dokumentnummer
NOR40003793