Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,).
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung
der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Eine 40%ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll-Zustand wäre erreicht, wenn im PrüfungsdienstParagraph 10, (1) Eine 40%ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll-Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 32 auf 75 Frauen (+134,38%) und
in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 21 auf 30 Frauen (+42,86%)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine Annäherung an die 40%ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
zwei Frauen die Leitung einer Sektion,
zwei Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung, die Prüfungs- oder Fachbereichsleitung
ausübten.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 25 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 22 verminderte.
Schlagworte
Prüfungsleitung
Dokumentnummer
NOR40003874