Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung vergleiche Artikel 6,).
Text
Artikel 1
Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen
Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).
Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40004061