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Art. 2

Fassungen
ab 09.02.2000 — BGBl. III Nr. 24/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.02.2000 BGBl. III Nr. 24/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. III Nr. 24/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung vergleiche Artikel 6,).

Text

Artikel 2

Studien- und Forschungsverträge

  1. Absatz a,
    Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
  2. Absatz b,
    Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.

Schlagworte

Studienvertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20000400

Dokumentnummer

NOR40004062