Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
10.06.2009 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 172/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1910.06.200931.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 172/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1909.11.200709.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 308/2007
§ 1901.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1901.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.06.2009BGBl. II Nr. 172/2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
      3. Litera c
        „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
      4. Litera d
        „Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
      5. Litera e
        „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat,
      3. Litera c
        „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
      4. Litera d
        „Organisation, Management und Recht“,
      5. Litera e
        „Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
      6. Litera f
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
      2. Litera b
        „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
      3. Litera c
        „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
      4. Litera d
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
      5. Litera e
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
      6. Litera f
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
      7. Litera g
        „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
      8. Litera h
        „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
      9. Litera i
        „Bewegungserziehung“,
      10. Litera j
        „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, oder
      11. Litera k
        „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  10. Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  11. Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
  12. Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  13. Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
  14. Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
  15. Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  16. Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.
  17. Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2009

Schlagworte

Heilpädagogik, Gesundheitslehre

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40105801