Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode
Klausurprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf- und Modezeichnen“ und
eine fünfundzwanzigstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Schlagworte
Entwurfzeichen
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171803