Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Text
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004398