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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Fassungen (Gesetz)
ab 31.05.2012 — BGBl. II Nr. 176/2012
Gliederung Fassung vom 31.08.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Geltungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Umfang der abschließenden Prüfung
  4. § 4Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
  5. § 5Jahres- bzw. Semesterprüfung
  6. § 6Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
  7. § 7Prüfungstermine
  8. § 8Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
  9. § 9Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
  10. § 10Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
  11. § 11Durchführung der abschließenden Prüfung
2. TeilBesondere Bestimmungen
1. AbschnittAbschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen | (ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
  1. § 12Klausurprüfung
  2. § 13Mündliche Prüfung
2. AbschnittAbschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
  1. § 14Klausurprüfung
  2. § 15Mündliche Prüfung
3. AbschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
  1. § 16Klausurprüfung
  2. § 17Mündliche Prüfung
4. AbschnittAbschlussprüfung an der Hotelfachschule
  1. § 18Klausurprüfung
  2. § 19Mündliche Prüfung
5. AbschnittAbschlussprüfung an der Tourismusfachschule
  1. § 20Klausurprüfung
  2. § 21Mündliche Prüfung
6. AbschnittReife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten | (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
  1. § 22Klausurprüfung
  2. § 23Mündliche Prüfung
7. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
  1. § 24Klausurprüfung
  2. § 25Mündliche Prüfung
8. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
  1. § 26Vorprüfung
  2. § 27Klausurprüfung
  3. § 28Mündliche Prüfung
9. AbschnittDiplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs | (ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
  1. § 29Klausurprüfung
  2. § 30Mündliche Prüfung
10. AbschnittDiplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
  1. § 31Klausurprüfung
  2. § 32Mündliche Prüfung
11. AbschnittDiplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
  1. § 33Klausurprüfung
  2. § 34Mündliche Prüfung
12. AbschnittAbschlussprüfung an der Handelsschule
  1. § 35Klausurprüfung
  2. § 36Mündliche Prüfung
13. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
  1. § 37Klausurprüfung
  2. § 38Mündliche Prüfung
14. AbschnittDiplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
  1. § 39Klausurprüfung
  2. § 40Mündliche Prüfung
15. AbschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
  1. § 41Klausurprüfung
  2. § 42Mündliche Prüfung
16. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe | (ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
  1. § 43Vorprüfung
  2. § 44Klausurprüfung
  3. § 45Mündliche Prüfung
17. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“
  1. § 46Klausurprüfung
  2. § 47Mündliche Prüfung
18. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
  1. § 48Klausurprüfung
  2. § 49Mündliche Prüfung
19. AbschnittDiplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
  1. § 50Klausurprüfung
  2. § 51Mündliche Prüfung
20. AbschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
  1. § 52Klausurprüfung
  2. § 53Mündliche Prüfung
3. TeilSchlussbestimmungen
  1. § 54Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  2. § 55Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
Anlagen
  1. Anl. 1Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: | Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53