Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften über eine Entschädigung der Mitglieder getroffen werden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder aller Kommissionen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(3)Absatz 3,Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR40008017