Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für die Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung und über Streitigkeiten zwischen den Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen Behörden über die Zuständigkeit sowie für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen die §§ 65 bis 75, 81 und 99 der Jurisdiktionsnorm.Für die Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung und über Streitigkeiten zwischen den Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen Behörden über die Zuständigkeit sowie für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen die Paragraphen 65 bis 75, 81 und 99 der Jurisdiktionsnorm.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rückstellungskommissionen entscheidet die übergeordnete Rückstellungsoberkommission. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberkommissionen entscheidet die Oberste Rückstellungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR40008018